48 Abs. 2 Bst. a BewD setzt jedoch ein schutzwürdiges Interesse voraus (Art. 50 Abs. 2 VRPG).13 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fehlt dieses schutzwürdige Interesse, wenn das Bauvorhaben bereits realisiert ist und ein Wiederherstellungsverfahren eröffnet wurde. In einem laufenden Wiederherstellungsverfahren muss die Frage der Bewilligungspflicht durch die Baupolizeibehörde der Gemeinde geklärt werden.14 Im vorliegenden Fall ist seit längerem ein baupolizeiliches Verfahren hängig, so dass es Sache der Gemeinde ist, über die Baubewilligungspflicht der Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. G.________ zu befinden.