a) Bestehen Zweifel, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf, kann der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin zum Entscheid über die Baubewilligungspflicht angerufen werden (Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD11). Dieses Verfahren soll vor allem den Gemeinden die Möglichkeit geben, sich rechtlich abzusichern, bevor sie gegenüber Bauwilligen oder Dritten Auskunft über die Baubewilligungspflicht geben oder allenfalls ein Wiederherstellungsverfahren (Art. 46 ff. BauG) einleiten. Damit kann allenfalls unnötigen Baubewilligungs- und Wiederherstellungsverfahren vorgebeugt werden (Grundsatz der Prozessökonomie).12 Ein Feststellungsbegehren nach Art. 48 Abs. 2 Bst.