Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Stützmauern, die Sitzbank und die Kompostanlage sowie die Gartennutzung als bewilligungspflichtig und unrechtmässig beurteilt. Sinngemäss verlangt sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Form. Sie wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Zuständigkeit zum Entscheid über die Baubewilligungspflicht / Befangenheit