b) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG8 bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen.9 Generell sind jedoch an Laieneingaben, wie vorliegend eine zu beurteilen ist, keine hohen Anforderungen zu stellen. Dem Antragerfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird.10 Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Stützmauern, die Sitzbank und die Kompostanlage sowie die Gartennutzung als bewilligungspflichtig und unrechtmässig beurteilt.