Nur der westliche Zaun bestehe noch und sei in der Landwirtschaftszone zulässig. Der Kräuter- / Gemüsegarten werde seit einigen Jahren nicht mehr genutzt. Der Schneckenzaun sei nun ebenfalls entfernt worden. Im Jahr 2022 sei die Parzelle praktisch nur noch zum Grasmähen betreten worden, eine Gartennutzung bestehe seit Jahren nicht mehr. Nur die Stützmauer sei noch vorhanden, die zur Ausübung des Fahrwegrechts erstellt worden sei. Mit der späteren Nutzung der Parzelle Nr. G.________ als Sitzplatz / Garten habe sie keinen Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen.