Der rechtmässige Zustand sei wiederhergestellt und die Nutzung zonenkonform. Eine Qualifikation als Gesamtanlage ändere im Ergebnis nichts an dieser Beurteilung. Der Beschwerdegegner führte in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2023 insbesondere aus, es gebe keine Gesamtgartenanlage mehr, die zu beurteilen wäre. Der ehemalige Sitzplatz mit gekiestem Boden und Grillstelle bestehe nicht mehr, die entsprechende Nutzung sei aufgegeben worden. In der Zwischenzeit habe er zudem die Sitzbank / Ruhebank im unteren Teil entfernt, ebenso den Lattenzaun unterhalb des Gartens. Nur der westliche Zaun bestehe noch und sei in der Landwirtschaftszone zulässig.