5. Das Rechtsamt teilte mit, aufgrund einer vorläufigen Beurteilung sei von einem engen Sachzusammenhang zwischen den baulichen Elementen und der Nutzung auszugehen, weshalb die Baubewilligungspflicht der Gesamtanlage zu beurteilen sei. Bestandteil dieser Gartenanlage seien auch die Einfriedung mit dem Holzzaun und der Schrank zur Lagerung von Materialien. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Gemeinde teilte mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 mit, aus ihrer Sicht seien auf der Parzelle Nr. G.________ keine baubewilligungspflichtigen Elemente mehr vorhanden. Der rechtmässige Zustand sei wiederhergestellt und die Nutzung zonenkonform.