2/9 BVD 120/2022/48 baubewilligungspflichtig. Durch die Stützmauer und Terrassierung sei die falsche Nutzung überhaupt erst möglich geworden. Es sei ein neuer Sitzplatz mit Sitzbank eingerichtet und zwei Kompoststellen erstellt worden. Die Stützmauer könne man nicht zwingend mit dem Fahrrecht verbinden, der Zugang könne anders gewährt werden. Sie zweifle an der «Urteilsfähigkeit» der Gemeindevertreter, da die einzelnen Personen mit dem Beschwerdeführer befreundet seien.