«1. Die anlässlich der Begehung/Einigungsverhandlung in Aussicht gestellte Verfügung durch die Regierungsstatthalterin ist aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Verfahren um ein laufendes Baupolizeiverfahren handelt, nicht möglich. Stattdessen verfügt die in der Sache zuständige Baupolizei- und Planungskommission mit vorliegender Verfügung. 2. Der bauliche Zustand der Parzelle enthält nach Beurteilung der Gemeinde keine baubewilligungspflichtigen Elemente mehr. 3. Die Nutzung der Parzelle als «Pflanzung», «Nutzgarten» oder «Ruheplatz» ist als zonenkonform einzustufen.