Am 27. April 2021 teilte Herr B.________ namens seiner Mutter der Gemeinde mit, die Situation habe sich «wieder verschlimmert». Neu sei wieder eine Grillschale installiert und zudem eine Kompostanlage. Die Gemeinde teilte mit, dass sie zuständig sei zum Entscheid über die Baubewilligungspflicht. Der anlässlich der Kontrolle vom 13. April 2022 angetroffene bauliche Zustand enthalte keine baubewilligungspflichtigen Elemente mehr. Die Nutzung der Parzelle als «Pflanzung», «Nutzgarten» oder «Ruheplatz» sei als zonenkonform einzustufen. Die Beteiligten erhielten dazu erneut das rechtliche Gehör. 2. Am 12. Juli 2022 erliess die Gemeinde Sigriswil folgende Verfügung: