Der Kiesboden war entfernt, die Fläche humusiert und mit Rasen angesät worden. Es bestanden noch zwei Sitzbänke und ein Schrank. Aus Sicht der Gemeinde waren keine baubewilligungspflichtigen Elemente mehr auf der Parzelle Nr. G.________ vorhanden. Das AGR wies darauf hin, dass das Terrain in der Vergangenheit begradigt und zu diesem Zweck eine Stützmauer erstellt worden war. Die Baubewilligungspflicht sei im Zweifelsfall durch den Regierungsstatthalter zu beurteilen. Der Beschwerdegegner machte geltend, dass die Terrainanpassung mit Stützmauer dem Zugang zu seiner Parzelle diene.4 Die Beschwerdeführerin verlangte einen Entscheid des Regierungsstatthalters über die Baubewilligungspflicht.5