Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Januar 2020 teilte die Gemeinde dem Beschwerdegegner mit, der wohnzonenartige Sitzplatz sei in der Landwirtschaftszone nicht zulässig. Sie empfahl ihm, diesen vor Erlass einer Wiederherstellungsverfügung vollständig zurückzubauen und gab ihm dazu das rechtliche Gehör. Gleichzeitig untersagte sie ihm ab sofort die Nutzung als vollwertigen Gartensitzplatz, dies unter Androhung einer Strafanzeige.3 In der Folge führte die Gemeinde am 5. Juni 2020 eine weitere Begehung durch, bei der festgestellt wurde, dass der Gartensitzplatz mehrheitlich geräumt war. Der Kiesboden war entfernt, die Fläche humusiert und mit Rasen angesät worden.