Am 18. Dezember 2017 forderte die Gemeinde den Beschwerdegegner auf, auf der Parzelle Nr. G.________ einen kompletten baulichen Rückbau vorzunehmen und zu dokumentieren.2 Der Sohn der Beschwerdeführerin, Herr B.________, zeigte der Gemeinde an, dass der Sitzplatz auf Parzelle Nr. G.________ vermehrt genutzt werde. Die Gemeinde nahm in den Jahren 2018 und 2019 mehrere Begehungen vor, zu denen sie teils auch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) beizog. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Januar 2020 teilte die Gemeinde dem Beschwerdegegner mit, der wohnzonenartige Sitzplatz sei in der Landwirtschaftszone nicht zulässig.