Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren konstituierte sich die Beschwerdeführerin als Partei. Der Beschwerdegegner versetzte das Gartenhaus schliesslich hinter sein Wohnhaus in der Kernzone (Parzelle Nr. A.________). Auf der mittels Stützmauer terrassierten und gekiesten Fläche erstellte der Beschwerdegegner einen vollwertig eingerichteten Gartensitzplatz mit Feuerstelle und Schrank. Hangabwärts schliesst ein Nutzgarten an. 1 Vorakten Register 6 1/9 BVD 120/2022/48