1. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. G.________. Im Jahr 2014 teilte der Kreisgeometer der Gemeinde mit, dass anlässlich der periodischen Nachführung auf dem oberen Teil der Parzelle Nr. G.________ eine Baute entdeckt worden sei, die bisher nicht in den Katasterplänen eingezeichnet gewesen sei. Die Gemeinde stellte fest, dass für dieses Gartenhaus («Geräteschuppen») keine Baubewilligung bestand und eröffnete ein baupolizeiliches Verfahren.1 Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren konstituierte sich die Beschwerdeführerin als Partei.