den Beschwerdeführenden, welche geeignet sein könnte, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen. Ohnehin ist vorliegend fraglich, ob mit dem Gewässerschutz nicht ein öffentliches Interesse besteht, welches ein angebliches Vertrauen der Beschwerdeführenden überwiegen würde. Dies kann jedoch offengelassen werden. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführenden nichts für sich aus dem Vertrauensgrundsatz abzuleiten vermögen. 3. Zusammenfassung und Kosten