c) Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Abmachung mit der Gemeinde ist nicht belegt und wird von der Gemeinde nicht bestätigt. Im Gegenteil, die Gemeinde verweist darauf, die Beschwerdeführenden mehrfach orientiert zu haben, dass kein Zusammenhang zwischen dem hängigen Strafverfahren und der Situation des Mistlagers bestehe. Auch den Vorakten ist keine Zusicherung im Sinne des vorgebrachten Abwartens der Beschwerdeführenden zu entnehmen.