a) Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Gemeinde hätte mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung zuwarten müssen bis ein hängiges Verfahren bezüglich eines Dachstocks abgeschlossen sein werde. Sie stützen sich dabei auf eine angebliche Absprache mit Herrn A.________ [Bauverwalter der Gemeinde] und Herrn E.________ [Mitarbeiter AWA], dass die Baubewilligung für das Mistlager zusammen mit derjenigen für den Dachschopf eingereicht werden wird. Sinngemäss rufen die Beschwerdeführenden demnach den Vertrauensgrundsatz an, wonach nicht wider Treu und Glauben zu handeln ist.