von der Gemeinde. Es genügt – wie oben gesehen – jedoch nicht, Beschwerde zu erheben, ohne dass zumindest rudimentär schriftlich erklärt wird, was am Entscheid nicht richtig bzw. was anders zu regeln und warum etwas fraglich oder anzupassen, zu ändern, aufzuheben etc. sei und was die beschwerdeführenden Personen beantragen. Der Beschwerde der Beschwerdeführenden ist kein eigentliches Begründungselement im Kontext zur Verfügung vom 4. Juli 2022 und der damit erlassenen Massnahmen seitens der Gemeinde zu entnehmen, weshalb es sich insoweit um eine unklare Eingabe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VRPG handelt. Gemäss Art.