Aus der Beschwerde geht damit nicht hervor, weshalb die angefochtene Verfügung falsch sein bzw. warum das von den Beschwerdeführenden genutzte Mistlager auf ihrer Parzelle den Gewässerschutzrechtlichen Vorgaben genügen solle und damit die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens unzulässig wäre. Die Beschwerdeführenden verweisen einzig auf eine angebliche Abmachung mit Herrn A.________ von der Gemeinde.