Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Eingabe lediglich vor, sie würden mit der Einreichung der Baubewilligung zuwarten, da sie einen «Gerichtsentscheid vom Dachschopf» abwarten würden. Sie hätten mehrmals mit Herrn A.________ von der Gemeinde gesprochen, dass sie alles zusammennehmen würden. Jetzt habe die Gemeinde plötzlich eine Verfügung erlassen und eine Rechnung von CHF 700.– gestellt. Aus der Beschwerde geht damit nicht hervor, weshalb die angefochtene Verfügung falsch sein bzw. warum das von den Beschwerdeführenden genutzte Mistlager auf ihrer Parzelle den Gewässerschutzrechtlichen Vorgaben genügen solle und damit die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens unzulässig wäre.