Der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 8. August 2022 ist neben der Bezeichnung als «Einsprache» zu entnehmen, dass die Gemeinde sie «…schon wieder angreifen[.]» wolle und sie «jetzt […] langsam genug» hätten. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nicht mit der Gemeinde und der von ihr erlassenen Verfügung einverstanden sind. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2022 hat das Rechtsamt zudem den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, sich zu ihrer Eingabe zu äussern und dass ohne anderslautenden Gegenbericht diese als Beschwerde gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG behandelt würde. Die