Beschwerdeführenden zur Korrektur der unzulässigen Gewässerschutzsituation unternommen worden seien, habe die Gemeinde die vorliegende Verfügung erlassen. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen