Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2022/47 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 27. September 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Baupolizeibehörde der Gemeinde Diemtigen, Gemeinderat, Diemtigtalstrasse 15, Postfach 13, 3753 Oey betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Diemtigen vom 4. Juli 2022 (Gechäfts-Nr. 615; Mistplatz) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Parzelle Diemtigen Grundbuchblatt Nr. G.________ und damit der Scheune B.________matte 20. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Die Beschwerdeführenden bewirtschaften die Scheune und das umliegende Land. Zufolge einer Kontrolle durch den Verein Kontrollkommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft (KUL) wurde im Winter 2021 festgestellt, dass die Mistplatzentwässerung nicht gemäss Vorschriften funktioniert. Dies wurde der Gemeinde vom zuständigen Kreisinspektor Grundstückentwässerung des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) mit Schreiben vom 18. Februar 2021 mitgeteilt.1 Anlässlich einer Besprechung am 9. März 2021 zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde wurde festgehalten, dass der Mistplatz zu klein dimensioniert sowie der Randabschluss nicht dicht sei und dass Mistgülle auf dem angrenzenden Terrain versickere.2 Die angesetzte Frist bis 30. April 2021 zur Präsentation einer Lösung liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen. An einer erneuten Besprechung vor Ort am 28. Juni 2021 nahmen zusätzlich zwei Kreisinspektoren des AWA teil. In der darauffolgenden E-Mail-Korrespondenz wurde den Beschwerdeführenden dringend empfohlen, die Situation zu beheben und ein Baugesuch mit den erforderlichen 1 Vorakten, pag. 2 f. 2 Vgl. Aktennotiz vom 9. März 2021, Vorakten, pag. 6 ff. 1/7 BVD 120/2022/47 Massnahmen einzureichen.3 Danach sprach die Gemeinde die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben verschiedentlich auf den Stand des Baugesuchs an (z.B. Ende Dezember 2021, am 3. Mai 2022 und 7. Juni 2022), wobei ihr immer versichert worden sei, dass die Vorbereitungen laufen und die Eingabe demnächst erfolgen würde. Anlässlich einer erneuten Gewässerschutzkontrolle durch eine akkreditierte Kontrollorganisation wurde wiederum festgestellt, dass das Mistlager zu klein ist und Mistgülle ins angrenzende Land versickert.4 2. Daraufhin erliess die Gemeinde die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2022 mit folgendem Inhalt: « 4.1. Bis am 30. August 2022 ist ein vollständiges Baugesuch für die Einstellung eines den Anforderungen des Gewässerschutzes entsprechenden Hofdüngerlagers (Mistlagerplatz und Güllegrube) bei der Gemeinde Diemtigen einzureichen. 4.2. Das bestehende Mistlager darf nur noch genutzt werden, wenn es die gewässerschutztechnischen Anforderungen erfüllt. 4.3. Wiederhandlungen gegen diese Verfügung sind strafbar nach Art. 50 BauG (Busse bis zu Fr. 40'000.-, in besonders schweren Fällen und bei Rückfall bis zu Fr. 100'000.-) bzw. nach Art. 292 Strafgesetzbuch (Busse). 4.4. Die Verfügung wird aufgeschoben, wenn innert der Rechtmittelfrist (Ziffer 4.9) ein vollständiges Baugesuch eingereicht wird (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG) 4.5. Die Kosten dieser Verfügung und des Verfahrens betragen Fr. 700.- und werden [den Beschwerdeführenden] auferlegt (Art. 51 BewD und Art. 40 Gebührenreglement der Gemeinde Diemtigen) 4.6. [Eröffnung] 4.7. [Eröffnung] 4.8. [Rechtmittelbelehrung] Die Beschwerdeführenden verzichteten in der Folge auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. 3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 8. August 2022 eine als «Einsprache gegen die Verfügung» betitelte Eingabe beim Regierungsstatthalteramt Frutigen- Niedersimmental ein, welches die Eingabe gestützt auf Art. 4 VRPG5 zuständigkeitshalber am 9. August 2022 an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) weiterleitete. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,6 führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Die Gemeinde verweist mit Stellungnahme vom 31. August 2022 auf die bisherigen Akten und betont, die unzulässige Situation sei seit 1.5 Jahren unverändert, trotzdem, dass die Beschwerdeführenden mehrfach darauf hingewiesen worden seien, wie dringend dieses Anliegen sei. Da keine Schritte seitens der 3 Vgl. Vorakten, pag. 11 ff. 4 Vgl. das entsprechende Schreiben des AWA vom 28. Juni 2022 an die Gemeinde, Vorakten, pag. 16 ff. 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/7 BVD 120/2022/47 Beschwerdeführenden zur Korrektur der unzulässigen Gewässerschutzsituation unternommen worden seien, habe die Gemeinde die vorliegende Verfügung erlassen. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG7 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführenden nahmen die Verfügung vom 4. Juli 2022 am 13. Juli 2022 am Postschalter entgegen,8 sie gilt an diesem Tag als zugestellt. Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde am 8. August 2022 und damit fristgerecht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht. Die Einreichung bei der unzuständigen Behörde (Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental) schadet nicht (Art. 42 Abs. 3 VRPG). b) Beschwerden haben die Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu beachten (vgl. Art 67 VRPG i.V.m. Art. 40 Abs. 5 BauG). Sie müssen unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Dabei handelt es sich um eigentliche Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Fehlen sie, kann nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden.9 Unter dem Antrag wird das Rechtsbegehren verstanden. Dieses muss so präzis gestellt werden, dass die Behörde ohne weiteres erkennt, was anbegehrt wird. Die Praxis ist hinsichtlich Antrag und Begründung vorab bei Laieneingaben nicht streng: Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird.10 Als Begründung reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein; es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll.11 Mit den Worten des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, „…genügt [es] nicht, wenn sich lediglich aus dem Antrag in groben Zügen entnehmen lässt, worum es sich bei der Beschwerde handeln könnte.“12 Der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 8. August 2022 ist neben der Bezeichnung als «Einsprache» zu entnehmen, dass die Gemeinde sie «…schon wieder angreifen[.]» wolle und sie «jetzt […] langsam genug» hätten. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nicht mit der Gemeinde und der von ihr erlassenen Verfügung einverstanden sind. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2022 hat das Rechtsamt zudem den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, sich zu ihrer Eingabe zu äussern und dass ohne anderslautenden Gegenbericht diese als Beschwerde gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG behandelt würde. Die 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 8 Vgl. Track and Trace der Sendung Nr. 98.40.105770.00000415. 9 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 17. 10 BVR 2015 S. 468 E. 4.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18 und 13. 11 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22. 12 Vgl. VGE vom 24.03.2006 in BVR 2006, S. 470, E. 2.4.1. 3/7 BVD 120/2022/47 Beschwerdeführenden liessen sich daraufhin nicht vernehmen. Insgesamt kann nach dem Gesagten der Beschwerde vom 8. August 2022 der Beschwerdewille und sinngemäss der Antrag auf Aufhebung der kommunalen Verfügung entnommen werden. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Eingabe lediglich vor, sie würden mit der Einreichung der Baubewilligung zuwarten, da sie einen «Gerichtsentscheid vom Dachschopf» abwarten würden. Sie hätten mehrmals mit Herrn A.________ von der Gemeinde gesprochen, dass sie alles zusammennehmen würden. Jetzt habe die Gemeinde plötzlich eine Verfügung erlassen und eine Rechnung von CHF 700.– gestellt. Aus der Beschwerde geht damit nicht hervor, weshalb die angefochtene Verfügung falsch sein bzw. warum das von den Beschwerdeführenden genutzte Mistlager auf ihrer Parzelle den Gewässerschutzrechtlichen Vorgaben genügen solle und damit die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens unzulässig wäre. Die Beschwerdeführenden verweisen einzig auf eine angebliche Abmachung mit Herrn A.________ von der Gemeinde. Es genügt – wie oben gesehen – jedoch nicht, Beschwerde zu erheben, ohne dass zumindest rudimentär schriftlich erklärt wird, was am Entscheid nicht richtig bzw. was anders zu regeln und warum etwas fraglich oder anzupassen, zu ändern, aufzuheben etc. sei und was die beschwerdeführenden Personen beantragen. Der Beschwerde der Beschwerdeführenden ist kein eigentliches Begründungselement im Kontext zur Verfügung vom 4. Juli 2022 und der damit erlassenen Massnahmen seitens der Gemeinde zu entnehmen, weshalb es sich insoweit um eine unklare Eingabe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VRPG handelt. Gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG müssen bei fristgebundenen Eingaben – wie Beschwerden in Bausachen – Antrag und Begründung innert Frist eingereicht werden. Aufgrund des Beschwerdeeingangs am 10. August 2022 bei der BVD und einem Fristablauf gegen die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2022 am 12. August 202213 konnten die Beschwerdeführenden nicht mehr auf die Begründungspflicht und ihre unklare Eingabe aufmerksam gemacht werden. Somit schied eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung gemäss Art. 33 Abs. 1 VRPG aus.14 Die Beschwerde der Beschwerdeführenden kann allenfalls so verstanden werden, als die Gemeinde mit dem Erlass hätte zuwarten müssen und demnach mit dem Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2022 wider Treu und Glauben gehandelt hätte. Insgesamt vermag die Beschwerde der Beschwerdeführenden zwar auch den herabgesetzten Begründungsanforderungen an Laienbeschwerden kaum zu genügen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägung zum Vertrauensschutz, kann die Frage der rechtsgenügenden Begründung der Beschwerde und damit, ob überhaupt darauf einzutreten wäre, jedoch – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – offengelassen werden. c) Das Verfahren ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.15 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht ein Benützungsverbot des Mistlagers auferlegt hat. Soweit die Beschwerdeführenden monieren, bei der I.________strasse 1, 3753 Oey, stehe schon mehrere Monate ein Baucontainer illegal, liegt ihr Begehren ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 13 Die Beschwerdeführenden nahmen die Verfügung der Gemeinde vom 4. Juli 2022 am 13. Juli 2022 am Schalter in Empfang. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist lief damit ab dem folgenden Tag und damit am 12. August 2022 ab. 14 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 20, mit Hinweisen. 15 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff. 4/7 BVD 120/2022/47 2. Vertrauensschutz a) Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Gemeinde hätte mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung zuwarten müssen bis ein hängiges Verfahren bezüglich eines Dachstocks abgeschlossen sein werde. Sie stützen sich dabei auf eine angebliche Absprache mit Herrn A.________ [Bauverwalter der Gemeinde] und Herrn E.________ [Mitarbeiter AWA], dass die Baubewilligung für das Mistlager zusammen mit derjenigen für den Dachschopf eingereicht werden wird. Sinngemäss rufen die Beschwerdeführenden demnach den Vertrauensgrundsatz an, wonach nicht wider Treu und Glauben zu handeln ist. Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vor, die unzulässige Situation sei seit 1.5 Jahren unverändert, trotzdem sie die Beschwerdeführenden mehrfach auf die Dringlichkeit des Anliegens hingewiesen hätte. Die Beschwerdeführenden würden ihr Nichthandeln damit begründen, dass sie den Abschluss eines hängigen Strafverfahrens abwarten wollten. Die Beschwerdeführenden seien mehrfach darauf hingewiesen worden, dass hierbei kein Zusammenhang bestehe. b) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV16) gibt Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.17 Der Vertrauensschutz setzt einen Anknüpfungspunkt voraus: Es muss ein Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Diese liegt vor, wenn das Verhalten eines staatlichen Organs bei einer Privatperson bestimmte und berechtigte Erwartungen auslöst. Liegt das Verhalten in einer behördlichen Zusicherung oder Auskunft, muss sich diese auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen.18 Auskünfte, die Dritten erteilt worden sind und von diesen weitergeleitet werden, stellen keine geeignete Vertrauensgrundlage dar. Die behördliche Zusicherung gilt grundsätzlich nur für den unmittelbaren Empfänger.19 Überdies darf die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können und sie muss im Vertrauen auf die Information nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben.20 Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (Bestehen einer Vertrauensgrundlage und Vertrauensbetätigung), können Private die Verbindlichkeit der Zusicherung nur beanspruchen, falls das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt. Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt daher vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes.21 c) Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Abmachung mit der Gemeinde ist nicht belegt und wird von der Gemeinde nicht bestätigt. Im Gegenteil, die Gemeinde verweist darauf, die Beschwerdeführenden mehrfach orientiert zu haben, dass kein Zusammenhang zwischen dem hängigen Strafverfahren und der Situation des Mistlagers bestehe. Auch den Vorakten ist keine Zusicherung im Sinne des vorgebrachten Abwartens der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Einzig der E-Mail des Bauverwalters der Gemeinde an den Beschwerdeführer vom 12. Juli 2021 ist eine Empfehlung zu entnehmen, dass gewisse festgestellte baupolizeiliche relevante Sachverhalte zusammen mit dem Mistplatz in einem Baugesuch einzureichen sind, damit den Beschwerdeführenden weniger Verfahrens- und Publikationskosten entstehen. Eine Absprache für ein Abwarten mit der Einreichung des Baugesuchs, wie es die Beschwerdeführenden vorbringen, besteht jedoch nicht. Damit fehlt es bereits an einer konkreten Zusicherung gegenüber 16 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 17 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N. 624. 18 BGE 125 I 267 S. 274 E. 4c. 19 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 669. 20 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 688 f. 21 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 664, N. 699. 5/7 BVD 120/2022/47 den Beschwerdeführenden, welche geeignet sein könnte, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen. Ohnehin ist vorliegend fraglich, ob mit dem Gewässerschutz nicht ein öffentliches Interesse besteht, welches ein angebliches Vertrauen der Beschwerdeführenden überwiegen würde. Dies kann jedoch offengelassen werden. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführenden nichts für sich aus dem Vertrauensgrundsatz abzuleiten vermögen. 3. Zusammenfassung und Kosten a) Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Gemeinde vom 4. Juli 2022 mit dem Benützungsverbot des Mistlagers ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Gemeinde Diemtigen vom 4. Juli 2022 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den ganzen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Diemtigen, Gemeinderat, eingeschrieben mitzuteilen: - Amt für Wasser und Abfall Kantone Bern (AWA), interne Post 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6/7 BVD 120/2022/47 Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7