III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Ziffer 3.1 der Verfügung vom 5. Juli 2022 der Gemeinde Seftigen wird von Amtes wegen wie folgt ergänzt: Auf Wiederherstellungsmassnahmen wird verzichtet. Im Übrigen wird die Verfügung vom 5. Juli 2022 der Gemeinde Seftigen bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)