b) Die Vorinstanz ist zur Beurteilung gekommen, die Gartenumgestaltung sei baubewilligungsfrei und hat die verfahrensabschliessende Verfügung vom 5. Juli 2022 erlassen. In dieser Verfügung hat sie nicht explizit erwähnt, dass keine Wiederherstellungsmassnahmen verfügt werden. Das Dispositiv wird von Amtes wegen entsprechend ergänzt. c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). d) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG).