30 Abs. 1 i.V.m Abs. 3 GBR sehen genau solche Regelungen für nicht baubewilligungspflichtige Vorhaben vor. Beide Bestimmungen sind folglich auf baubewilligungsfreie Bauvorhaben nicht mehr anwendbar.21 Die Beschwerdegegnerschaft hat somit keine öffentlich-rechtlichen Bauabstände einzuhalten. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht ist es ebenfalls unerheblich, ob der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu den Gartenumgestaltungsmassnahmen nach Art. 28 Abs. 5 GBR erteilt hat oder nicht. e) Soweit der Beschwerdeführer die Einhaltung zivilrechtlicher Regelungen nach Art. 79 ff. EG 22 ZGB fordert, ist diese Frage Gegenstand des Zivilrechts und nicht des vorliegenden Verfahrens.