d) Wie die Vorinstanz korrekt festhält, sind gewisse der vorgenommenen Gartenumgestaltungsmassnahmen keine Bauten, sondern Anlagen, für welche das GBR keine Regelungen enthält. Soweit gewisse Gartenumgestaltungsmassnahmen als Bauten zu qualifizieren wären, so ist festzuhalten, dass es den Gemeinden nach Art. 69 Abs. 3 BauG untersagt ist, für baubewilligungsfreie Bauvorhaben im Baureglement materielle Vorschriften zu erlassen. Die Übergangsbestimmung in Art. T2-1 BauG sieht vor, dass bestehende Vorschriften der Gemeinden im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BauG mit Inkrafttreten der Änderung vom 28. Januar 2009 nicht mehr anwendbar sind. Art. 28 Abs. 4 GBR sowie Art. 30 Abs. 1 i.V.m Abs. 3