c) Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, die Vorschriften des Gemeindebaureglements seien zwingend und könnten durch private Vereinbarungen nur geändert werden, sofern eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen sei. Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, seien gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 64 Abs. 1 GBR festgesetzten Grenzabstände zu wahren.