b) In ihrer Feststellungsverfügung hält die Vorinstanz fest, beim Tischchen, dem Kinderhäuschen und dem Trampolin handle es sich nicht um Bauten im Sinne von Art. 28 GBR, sondern um Anlagen. Für diese sehe das öffentlich-rechtliche GBR keine Abstandsvorschriften für baubewilligungsfreie Anlagen vor, weshalb keine Rechtswidrigkeiten erkennbar seien. Der Gartenzaun sowie die Sichtschutzwand als Abdeckung für den Kompost hielten die baupolizeilichen Vorschriften gemäss Art. 32 GBR ein.19 Bezüglich des Sitzplatzes/Steingartens hält die Baupolizeibehörde einzig fest, dies stelle keine Tiefbaute dar und gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD seien ungedeckte Gartensitzplätze baubewilligungsfrei.20