28 Abs. 5 GBR nur an die Grenze gestellt werden, wenn der Nachbar zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann. Zudem haben gemäss Art. 30 Abs. 1 GBR den fertigen Boden überragende Tiefbauten und Anlagen wie private Wege, Strassen, Parkplätze, Wasserbecken und dergleichen einen Grenzabstand von 0.50 m einzuhalten. Dies gilt auch für baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (Art. 30 Abs. 3 GBR).