a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass so oder so Grenzabstände einzuhalten seien. Vorliegend steht fest, dass alle vorgenommenen Gartenumgestaltungsarbeiten baubewilligungsfrei im Sinne von Art. 1b Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BewD sind (vgl. Erwägung 3). Die Gemeinde Seftigen sieht aber auch für baubewilligungsfreie Bauten in Art. 28 Abs. 4 GBR einen Grenzabstand von 2.00 m vor, sofern deren Höhe 3.00 m nicht übersteigt. Unbewohnte Anund Nebenbauten sowie bewilligungsfreie Bauten dürfen gemäss Art. 28 Abs. 5 GBR nur an die Grenze gestellt werden, wenn der Nachbar zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann.