Bei einer Fläche von etwa 30.00 m2 müsste die Aufschüttung jedoch mindestens 3.00 m betragen, um das in Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD vorgegebene Mindestmass von 100.00 m3 bezüglich Baubewilligungspflicht zu überschreiten. Da der Steingarten auch in diesem Fall baubewilligungsfrei wäre, muss die Frage, ob es sich dabei um eine Terrainaufschüttung handelt, nicht abschliessend geklärt werden. g) Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass die auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft vorgenommenen Gartengestaltungsmassnahmen nicht baubewilligungspflichtig sind.