Mit E-Mail vom 14. März 2022 teilte der Beschwerdegegner 1 der RegioBV Westamt mit, der Steingarten sei durch den Mieter der Liegenschaft um 0.50 m zurückversetzt worden und fügte der E-Mail ein entsprechendes Bild an.15 Die Vorinstanz qualifiziert den Steingarten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a GBR16 und Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD als ungedeckten Gartensitzplatz und damit als baubewilligungsfrei. Sie schätzt die Gesamtfläche des Sitzplatzes auf 20 bis 25.00 m2. Indessen zeigt der Situationsplan aus den Vorakten17, dass der Sitzplatz ca. 4.80 m breit und ca. 6.65 m lang ist. Damit beträgt die Fläche ungefähr 30