Soweit solche Anlagen nicht ohnehin Bestandteil eines Baugesuchs für ein grösseres Vorhaben sind, unterliegen sie der Baubewilligungspflicht erst, wenn sie mangels örtlichem oder funktionellem Bezug zur Hauptanlage keine Nebenanlagen darstellen oder ein solches Ausmass annehmen, dass sie nicht mehr als klein bezeichnet werden können. «Klein» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD heisst an und für sich klein, nicht klein im Vergleich zur Hauptanlage. Ob eine Nebenanlage noch als