e) Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD führt Sandkästen für Kinder als baubewilligungsfrei auf. In Bezug auf Spielgeräte für Kinder führt die BSIG-Weisung aus, dass die Aufzählung in Art 6 Abs. 1 Bst. b BewD nicht abschliessend ist. Folglich sind auch andere Spielgeräte als die ausdrücklich erwähnten Sandkästen baubewilligungsfrei (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 BewD). Soweit solche Anlagen nicht ohnehin Bestandteil eines Baugesuchs für ein grösseres Vorhaben sind, unterliegen sie der Baubewilligungspflicht erst, wenn sie mangels örtlichem oder funktionellem Bezug zur Hauptanlage keine Nebenanlagen darstellen oder ein solches Ausmass annehmen, dass sie nicht mehr als klein bezeichnet werden können.