d) Der mit Wasser gefüllte Ring ist gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD baubewilligungsfrei. Die Sichtschutzwand als Abschirmung zum Kompost ist gemäss unbestrittener Feststellung der Baupolizeibehörde 1.25 m hoch und gemäss Orthofoto ca. 2.00 m breit.13 Sie fällt klar innerhalb die in der BSIG-Weisung vorgegebenen Masse und ist damit ebenfalls baubewilligungsfrei. Der von der Beschwerdegegnerschaft neu entlang der gemeinsamen March installierte Holzzaun ist maximal 1.20 m hoch und damit baubewilligungsfrei gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD.