Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD bedürfen namentlich kurze Sichtschutzwände bis zu 2.00 m Höhe, Feuerstellen, Brunnen, Teiche, unbeheizte Schwimmbecken bis zu 15.00 m2 Fläche sowie Sandkästen für Kinder keiner Baubewilligung. Bezüglich der Sichtschutzwände sieht die BSIG- Weisung als Praxishilfe zu Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD vor, sie seien baubewilligungsfrei, wenn sie eine Höhe von 2.00 m und eine Länge von 4.00 m nicht übersteigen.12 Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD sieht vor, dass auch bis zu 1.20 m hohe Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100.00 m3 baubewilligungsfrei sind. Weiter sieht Art.