c) Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG10 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Der bernische Gesetzgeber hat die baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben in den Art. 1a und Art. 1b BauG in genereller Art und Weise definiert und im Baubewilligungsdekret11 festgelegt, welche geringfügigen Vorhaben keiner Baubewilligung bedürfen.