b) Die Vorinstanz vertritt in ihrer Feststellungsverfügung vom 5. Juli 2022 den Standpunkt, die Gartenumgestaltungsarbeiten auf Parzelle Seftigen Grundbuchblatt Nr. F.________ seien allesamt baubewilligungsfrei. Diese Arbeiten beinhalteten gemäss Ziffer 1.4 der Feststellungsverfügung: