Beim Beschwerdeverfahren vor der BVD handelt es sich jedoch um ein schriftliches Verfahren (vgl. Art. 31 VRPG), bei welchem alle Eingaben schriftlich und nicht per Telefon oder E-Mail erfolgen müssen. Da aus den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers nicht explizit hervorgeht, dass er die Feststellungsverfügung der Vorinstanz lediglich in Bezug auf den Sitzplatz anficht, werden in den nachfolgenden Erwägungen der Vollständigkeit halber sämtliche Umgestaltungsmassnahmen behandelt. 3. Baubewilligungspflicht a) Wird ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Baubewilligung erstellt, ordnet die Baupolizeibehörde die Wiederherstellung an (Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 BauV).