Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2022 ist bezeichnet mit «Feststellungsverfügung ist ein No-Go». Bereits daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist. Weiter ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere die angebliche Nichteinhaltung des Grenzabstandes rügt. Insgesamt kann nach dem Gesagten der Beschwerde vom 21. Juli 2022 der Beschwerdewille und sinngemäss der Antrag auf Aufhebung der kommunalen Verfügung entnommen werden. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand