a) Angefochten ist eine baupolizeiliche Verfügung gemäss Art. 45 bis 48 BauG4. Solche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Die Rechtsmittelfrist wurde eingehalten (Art. 49 Abs. 1 BauG).