3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 1. September 2022 beantragt die Gemeinde, die Beschwerde sei, sofern darauf eingetreten werde, vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Die Beschwerdegegnerschaft liess sich nicht vernehmen. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen