1. Die Beschwerdegegnerschaft führte im Jahr 2018 auf ihrem Grundstück auf Parzelle Seftigen Grundbuchblatt Nr. F.________ ohne vorheriges Baugesuch diverse Gartenumgestaltungsarbeiten aus. Die Bauparzelle liegt in der Dorfkernzone. Der Beschwerdeführer störte sich an den Umgestaltungsarbeiten und nahm diesbezüglich Kontakt mit der Gemeinde auf. Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2020 beurteilte die Baukommission der Gemeinde sämtliche Arbeiten als baubewilligungsfrei. Sie machte zudem betreffend jeder Umgestaltung Ausführungen bezüglich des öffentlich-rechtlichen sowie des zivilrechtlichen Grenzabstandes.1