Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2022/46 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 16. November 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Herrn D.________ Beschwerdegegner 1 Frau E.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Seftigen, Gemeindeverwaltung, Dorfmatt 6, 3662 Seftigen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Seftigen vom 5. Juli 2022 (BG-Nr. 8003/2021; Gartengestaltung, Grenzabstand) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerschaft führte im Jahr 2018 auf ihrem Grundstück auf Parzelle Seftigen Grundbuchblatt Nr. F.________ ohne vorheriges Baugesuch diverse Gartenumgestaltungsarbeiten aus. Die Bauparzelle liegt in der Dorfkernzone. Der Beschwerdeführer störte sich an den Umgestaltungsarbeiten und nahm diesbezüglich Kontakt mit der Gemeinde auf. Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2020 beurteilte die Baukommission der Gemeinde sämtliche Arbeiten als baubewilligungsfrei. Sie machte zudem betreffend jeder Umgestaltung Ausführungen bezüglich des öffentlich-rechtlichen sowie des zivilrechtlichen Grenzabstandes.1 Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juli 2021 beim Regierungsstatthalteramt Thun ein Schreiben betitelt als «Zivilrechtliche Forderung Einhaltung Grenzabstand mit Nachbar Parzelle A.________ zu B.________» ein. Darin erklärte er u.a. mit sofortiger Wirkung «Rechtsstillstand und Verwahrung» sowie die Durchsetzung seiner gesetzlichen Rechte in der Angelegenheit 1 Vgl. Vorakten pag. 0004 1/8 BVD 120/2022/46 Grenzabstände zum Nachbargrundstück. Weiter forderte er das Regierungsstatthalteramt auf, von Amtes wegen das «Rechtsverfahren» einzuleiten. Dieses leitete das Schreiben am 27. Juli 2021 als baupolizeiliche Anzeige an die Baupolizeibehörde der Gemeinde zur Bearbeitung und Erledigung weiter. Die Baupolizeibehörde nahm am 26. Oktober 2021 einen Augenschein vor und dokumentierte die Umgestaltungsmassnahmen.2 Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 beurteilte die Baukommission die aufgeführte Gartenumgestaltung als baubewilligungsfrei. Die Kosten des baupolizeilichen Verfahrens gingen zu Lasten der Gemeinde. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 21. Juli 2022 mit Ergänzung vom 27. Juli 2021 eine Eingabe betitelt als «Feststellungsverfügung ist ein No-go» bei der Regionalen Bauverwaltung Westamt (RegioBV Westamt) ein. Diese leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) weiter mit dem Hinweis, auf Nachfrage beim Beschwerdeführer wünsche dieser die Weiterleitung seiner Schreiben als Beschwerde an die BVD. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 1. September 2022 beantragt die Gemeinde, die Beschwerde sei, sofern darauf eingetreten werde, vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Die Beschwerdegegnerschaft liess sich nicht vernehmen. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine baupolizeiliche Verfügung gemäss Art. 45 bis 48 BauG4. Solche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Die Rechtsmittelfrist wurde eingehalten (Art. 49 Abs. 1 BauG). c) Beschwerden haben die Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu beachten (vgl. Art. 67 VRPG i.V.m. Art. 40 Abs. 5 BauG). Sie müssen unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Dabei handelt es sich um eigentliche Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Fehlen sie, kann nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden.6 Unter dem Antrag wird das Rechtsbegehren verstanden. Dieses muss so präzis gestellt werden, dass die Behörde ohne Weiteres erkennt, was anbegehrt wird. Die Praxis ist hinsichtlich Antrag und Begründung vorab bei Laieneingaben nicht streng: Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt 2 Vgl. Vorakten pag. 0012 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 17 2/8 BVD 120/2022/46 wird. Als Begründung reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein; es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll.7 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2022 ist bezeichnet mit «Feststellungsverfügung ist ein No-Go». Bereits daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist. Weiter ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere die angebliche Nichteinhaltung des Grenzabstandes rügt. Insgesamt kann nach dem Gesagten der Beschwerde vom 21. Juli 2022 der Beschwerdewille und sinngemäss der Antrag auf Aufhebung der kommunalen Verfügung entnommen werden. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Das Verfahren ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sogenannte Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.8 Im Rahmen des Anfechtungsobjektes bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand in ihren Rechtsmitteleingaben, namentlich mit den Rechtsbegehren. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.9 b) Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde wiederholt den Sitzplatz der Beschwerdegegnerschaft, nicht aber die anderen Teile der Gartengestaltung. Es ist nicht vollkommen klar, ob er die Feststellungsverfügung nur bezüglich des Sitzplatzes anficht, oder eine materielle Prüfung sämtlicher Umgestaltungsarbeiten beantragt. Zwar führt die RegioBV Westamt in ihrem Schreiben vom 5. August 2022 aus, der Beschwerdeführer sei gemäss telefonischer Auskunft nur mit dem Abstand des Sitzplatzes zu seiner eigenen Parzelle nicht einverstanden. Beim Beschwerdeverfahren vor der BVD handelt es sich jedoch um ein schriftliches Verfahren (vgl. Art. 31 VRPG), bei welchem alle Eingaben schriftlich und nicht per Telefon oder E-Mail erfolgen müssen. Da aus den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers nicht explizit hervorgeht, dass er die Feststellungsverfügung der Vorinstanz lediglich in Bezug auf den Sitzplatz anficht, werden in den nachfolgenden Erwägungen der Vollständigkeit halber sämtliche Umgestaltungsmassnahmen behandelt. 3. Baubewilligungspflicht a) Wird ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Baubewilligung erstellt, ordnet die Baupolizeibehörde die Wiederherstellung an (Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 BauV). 7 Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22 8 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5 ff. 9 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 12 bis 14 3/8 BVD 120/2022/46 b) Die Vorinstanz vertritt in ihrer Feststellungsverfügung vom 5. Juli 2022 den Standpunkt, die Gartenumgestaltungsarbeiten auf Parzelle Seftigen Grundbuchblatt Nr. F.________ seien allesamt baubewilligungsfrei. Diese Arbeiten beinhalteten gemäss Ziffer 1.4 der Feststellungsverfügung: «- Entfernen Gemüsegarten/Rasen -> Anlegen Steingarten (ca. 20-25 m2) - Neuer Zaun entlang gemeinsamer March (5cm bis 30cm im eigenen Grundstück liegend) - Aufstellen kleines Tischchen, wo nur Kleinkinder hinsitzen können - Aufstellen Kinderhäuschen mit einer Höhe von 1.40 m (First) - Erstellen kleines Loch mit etwas Sand als natürlichen Sandkasten für Kleinkinder - Aufstellen Ring mit Wasserbecken - Aufstellen Sichtschutzwand mit einer Höhe von 1.25 m als Abdeckung zum Kompost - Aufstellen eines Trampolins» c) Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG10 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Der bernische Gesetzgeber hat die baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben in den Art. 1a und Art. 1b BauG in genereller Art und Weise definiert und im Baubewilligungsdekret11 festgelegt, welche geringfügigen Vorhaben keiner Baubewilligung bedürfen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD bedürfen namentlich kurze Sichtschutzwände bis zu 2.00 m Höhe, Feuerstellen, Brunnen, Teiche, unbeheizte Schwimmbecken bis zu 15.00 m2 Fläche sowie Sandkästen für Kinder keiner Baubewilligung. Bezüglich der Sichtschutzwände sieht die BSIG- Weisung als Praxishilfe zu Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD vor, sie seien baubewilligungsfrei, wenn sie eine Höhe von 2.00 m und eine Länge von 4.00 m nicht übersteigen.12 Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD sieht vor, dass auch bis zu 1.20 m hohe Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100.00 m3 baubewilligungsfrei sind. Weiter sieht Art. 6 Abs. 2 BewD vor, dass auch alle Vorhaben baubewilligungsfrei sind, welche von gleicher oder geringerer Bedeutung als die in Art. 6 Abs. 1 BewD Genannten sind. d) Der mit Wasser gefüllte Ring ist gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD baubewilligungsfrei. Die Sichtschutzwand als Abschirmung zum Kompost ist gemäss unbestrittener Feststellung der Baupolizeibehörde 1.25 m hoch und gemäss Orthofoto ca. 2.00 m breit.13 Sie fällt klar innerhalb die in der BSIG-Weisung vorgegebenen Masse und ist damit ebenfalls baubewilligungsfrei. Der von der Beschwerdegegnerschaft neu entlang der gemeinsamen March installierte Holzzaun ist maximal 1.20 m hoch und damit baubewilligungsfrei gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD. e) Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD führt Sandkästen für Kinder als baubewilligungsfrei auf. In Bezug auf Spielgeräte für Kinder führt die BSIG-Weisung aus, dass die Aufzählung in Art 6 Abs. 1 Bst. b BewD nicht abschliessend ist. Folglich sind auch andere Spielgeräte als die ausdrücklich erwähnten Sandkästen baubewilligungsfrei (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 BewD). Soweit solche Anlagen nicht ohnehin Bestandteil eines Baugesuchs für ein grösseres Vorhaben sind, unterliegen sie der Baubewilligungspflicht erst, wenn sie mangels örtlichem oder funktionellem Bezug zur Hauptanlage keine Nebenanlagen darstellen oder ein solches Ausmass annehmen, dass sie nicht mehr als klein bezeichnet werden können. «Klein» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD heisst an und für sich klein, nicht klein im Vergleich zur Hauptanlage. Ob eine Nebenanlage noch als 10 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 11 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 12 BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 vom 25. April 2019 der Direktion für Inneres und Justiz, Ziff. 2b 13 Vgl. Vorakten pag. 0012 und 0013 4/8 BVD 120/2022/46 klein gelten kann, ist einerseits eine Frage ihrer Grösse, andererseits hängt dies auch davon ab, ob und wie stark sie stört. Vorliegend handelt es sich beim Sandkasten, dem Trampolin, dem Spielhäuschen sowie dem Kindertischchen um Spielgeräte im Garten eines Einfamilienhauses. Der Bezug zu einer Hauptanlage ist gegeben. Das Häuschen mit einer Firsthöhe von 1.40 m ist weniger hoch als beispielsweise eine Rutschbahn oder ein Klettergerüst und kann somit in Bezug auf die Grösse und Nutzung mit anderen Spielgeräten gleichgestellt werden. Auch das Trampolin mit einem Durchmesser von ca. 2.00 m ist als klein zu beurteilen. Damit sind der Sandkasten, das Trampolin, das Kindertischchen sowie das Spielhäuschen baubewilligungsfreie Anlagen. f) Aus den Bildern in den Vorakten14 ist deutlich ersichtlich, dass es sich beim angelegten Steingarten um einen abgetrennten Bereich des Gartens handelt, der mit Steinen aufgefüllt wurde. Aufgrund der auf dem Kies aufgestellten Spielgeräte ist davon auszugehen, dass dieser Bereich als Spielplatz für Kleinkinder eingerichtet wurde. Der Kiesbereich reichte zunächst bis unmittelbar an den Zaun zur Nachbarparzelle heran. Mit E-Mail vom 14. März 2022 teilte der Beschwerdegegner 1 der RegioBV Westamt mit, der Steingarten sei durch den Mieter der Liegenschaft um 0.50 m zurückversetzt worden und fügte der E-Mail ein entsprechendes Bild an.15 Die Vorinstanz qualifiziert den Steingarten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a GBR16 und Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD als ungedeckten Gartensitzplatz und damit als baubewilligungsfrei. Sie schätzt die Gesamtfläche des Sitzplatzes auf 20 bis 25.00 m2. Indessen zeigt der Situationsplan aus den Vorakten17, dass der Sitzplatz ca. 4.80 m breit und ca. 6.65 m lang ist. Damit beträgt die Fläche ungefähr 30 m2. Gemäss der vorgenannten BSIG-Weisung gilt bei ungedeckten Gartensitzplätzen ohne Seitenwände jedoch kein Höchstmass für die Fläche, da sie sich nicht in drei, sondern nur in zwei Dimensionen ausdehnen und deshalb nicht wie ein Gebäude in Erscheinung treten. Auch für diese gilt aber, dass es sich dabei um kleine Nebenanlagen handeln muss. Der Steingarten konnte unter diesen Voraussetzungen baubewilligungsfrei erstellt werden. Aufgrund der Fotos des Sitzplatzes in den Vorakten18 stellt sich indessen die Frage, ob es sich bei der Kiesaufschüttung um eine Terrainveränderung handeln könnte. Aus den Vorakten ergibt sich, dass für den Sitzplatz Terrain abgetragen wurde, um den Bereich anschliessend mit Steinen aufzufüllen. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Höhe der Kiesaufschüttung dokumentiert wurde. Aus den Fotos ist jedoch ersichtlich, dass die Erhöhung wohl nicht mehr als 20.00 bis 30.00 cm betragen kann. Bei einer Fläche von etwa 30.00 m2 müsste die Aufschüttung jedoch mindestens 3.00 m betragen, um das in Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD vorgegebene Mindestmass von 100.00 m3 bezüglich Baubewilligungspflicht zu überschreiten. Da der Steingarten auch in diesem Fall baubewilligungsfrei wäre, muss die Frage, ob es sich dabei um eine Terrainaufschüttung handelt, nicht abschliessend geklärt werden. g) Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass die auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft vorgenommenen Gartengestaltungsmassnahmen nicht baubewilligungspflichtig sind. 14 Vgl. Vorakten pag. 0011 15 Vgl. Vorakten pag. 0017 16 Baureglement der Gemeinde Seftigen vom 9. November 1990 (GBR; integrierte Fassung mit Änderung vom 26. November 2012, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung [AGR] am 22. Januar 2013) 17 Vgl. Vorakten pag. 0011 18 Vgl. Vorakten 00012 ff. 5/8 BVD 120/2022/46 4. Grenzabstände a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass so oder so Grenzabstände einzuhalten seien. Vorliegend steht fest, dass alle vorgenommenen Gartenumgestaltungsarbeiten baubewilligungsfrei im Sinne von Art. 1b Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BewD sind (vgl. Erwägung 3). Die Gemeinde Seftigen sieht aber auch für baubewilligungsfreie Bauten in Art. 28 Abs. 4 GBR einen Grenzabstand von 2.00 m vor, sofern deren Höhe 3.00 m nicht übersteigt. Unbewohnte An- und Nebenbauten sowie bewilligungsfreie Bauten dürfen gemäss Art. 28 Abs. 5 GBR nur an die Grenze gestellt werden, wenn der Nachbar zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann. Zudem haben gemäss Art. 30 Abs. 1 GBR den fertigen Boden überragende Tiefbauten und Anlagen wie private Wege, Strassen, Parkplätze, Wasserbecken und dergleichen einen Grenzabstand von 0.50 m einzuhalten. Dies gilt auch für baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (Art. 30 Abs. 3 GBR). b) In ihrer Feststellungsverfügung hält die Vorinstanz fest, beim Tischchen, dem Kinderhäuschen und dem Trampolin handle es sich nicht um Bauten im Sinne von Art. 28 GBR, sondern um Anlagen. Für diese sehe das öffentlich-rechtliche GBR keine Abstandsvorschriften für baubewilligungsfreie Anlagen vor, weshalb keine Rechtswidrigkeiten erkennbar seien. Der Gartenzaun sowie die Sichtschutzwand als Abdeckung für den Kompost hielten die baupolizeilichen Vorschriften gemäss Art. 32 GBR ein.19 Bezüglich des Sitzplatzes/Steingartens hält die Baupolizeibehörde einzig fest, dies stelle keine Tiefbaute dar und gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD seien ungedeckte Gartensitzplätze baubewilligungsfrei.20 c) Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, die Vorschriften des Gemeindebaureglements seien zwingend und könnten durch private Vereinbarungen nur geändert werden, sofern eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen sei. Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, seien gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 64 Abs. 1 GBR festgesetzten Grenzabstände zu wahren. d) Wie die Vorinstanz korrekt festhält, sind gewisse der vorgenommenen Gartenumgestaltungsmassnahmen keine Bauten, sondern Anlagen, für welche das GBR keine Regelungen enthält. Soweit gewisse Gartenumgestaltungsmassnahmen als Bauten zu qualifizieren wären, so ist festzuhalten, dass es den Gemeinden nach Art. 69 Abs. 3 BauG untersagt ist, für baubewilligungsfreie Bauvorhaben im Baureglement materielle Vorschriften zu erlassen. Die Übergangsbestimmung in Art. T2-1 BauG sieht vor, dass bestehende Vorschriften der Gemeinden im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BauG mit Inkrafttreten der Änderung vom 28. Januar 2009 nicht mehr anwendbar sind. Art. 28 Abs. 4 GBR sowie Art. 30 Abs. 1 i.V.m Abs. 3 GBR sehen genau solche Regelungen für nicht baubewilligungspflichtige Vorhaben vor. Beide Bestimmungen sind folglich auf baubewilligungsfreie Bauvorhaben nicht mehr anwendbar.21 Die Beschwerdegegnerschaft hat somit keine öffentlich-rechtlichen Bauabstände einzuhalten. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht ist es ebenfalls unerheblich, ob der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu den Gartenumgestaltungsmassnahmen nach Art. 28 Abs. 5 GBR erteilt hat oder nicht. e) Soweit der Beschwerdeführer die Einhaltung zivilrechtlicher Regelungen nach Art. 79 ff. EG 22 ZGB fordert, ist diese Frage Gegenstand des Zivilrechts und nicht des vorliegenden Verfahrens. 19 Vgl. Ziff. 2.6. der Feststellungsverfügung vom 5. Juli 2022 der Gemeinde Seftigen 20 Vgl. Ziff. 2.4. der Feststellungsverfügung vom 5. Juli 2022 der Gemeinde Seftigen 21 Vgl. Übergangsbestimmungen Ziffer 2 zur Baugesetzrevision vom 28. Januar 2009 im Anhang des Baugesetzes (BauG), in Kraft seit 1. September 2009. Siehe dazu auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, Bern 2017, Art. 69 N. 3a 22 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) 6/8 BVD 120/2022/46 5. Zusammenfassung, Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorgenommenen Arbeiten auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft baubewilligungsfrei sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. b) Die Vorinstanz ist zur Beurteilung gekommen, die Gartenumgestaltung sei baubewilligungsfrei und hat die verfahrensabschliessende Verfügung vom 5. Juli 2022 erlassen. In dieser Verfügung hat sie nicht explizit erwähnt, dass keine Wiederherstellungsmassnahmen verfügt werden. Das Dispositiv wird von Amtes wegen entsprechend ergänzt. c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). d) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Ziffer 3.1 der Verfügung vom 5. Juli 2022 der Gemeinde Seftigen wird von Amtes wegen wie folgt ergänzt: Auf Wiederherstellungsmassnahmen wird verzichtet. Im Übrigen wird die Verfügung vom 5. Juli 2022 der Gemeinde Seftigen bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 BVD 120/2022/46 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Frau E.________ und Herrn D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Seftigen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - RegioBV Westamt, Vorgasse 1 3665 Wattenwil, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8