3. Dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1000.00 zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haben der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von CHF 3072.35 zu ersetzen. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den gesamten Betrag. 23 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6