d) Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haben der Beschwerdeführerin analog zur Verlegung der Verfahrenskosten zwei Drittel der Parteikosten, ausmachend CHF 3072.35, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 2, 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung der Gemeinde D.________ vom 24. Juni 2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde D.________ vom 24. Juni 2022 bestätigt. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.