Der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses und die Bedeutung der Sache werden als eher unterdurchschnittlich eingestuft. Das geltend gemachte Honorar entspricht einer Ausschöpfung des Gebührenrahmens von rund einem Drittel und erscheint vorliegend als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist allerdings mehrwertsteuerpflichtig22 und kann somit die 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 20 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG