11 Abs. 1 PKV20 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG21). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin macht Parteikosten im Umfang von CHF 4963.40 (Honorar CHF 4437.50, Auslagen CHF 171.00, Mehrwertsteuer CHF 354.90) geltend. Der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses und die Bedeutung der Sache werden als eher unterdurchschnittlich eingestuft.